1. Allgemeine Regelung beim Betreten öffentlicher Orte:
- Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten
- Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen ist gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten und eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) zu tragen.
2. Ausgangsregelung:
Das Verlassen des eigenen Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs ist nunmehr wieder von 20:00 bis 06:00 Uhr nur aus den folgenden Zwecken zulässig:
- Abwendung einer unmittellbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- Betreuung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familärer Rechte und Erfüllung familärer Pflichten
- Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens
- Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist
- Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
- zur Wahrung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen, einschließlich der Teilnahme an öffentlichen Sitzungen der allg. Vertretungskörper und an mündlichen Verhandlungenf der Gerichte und Verwaltungsbehörden
- zum Zweck des zulässigen Betretens von Kundenbereichen
3. Freizeit- und Kultureinrichtungen:
Freizeitparks, Bäder, Tanzschulen, Casinos, Schaubergwerke, Indoorspielplätze, udgl. bleiben geschlossen. Theater, Konzertsäle, Kinos, und Kabaretts finden nicht statt.
Öffnen dürfen unter Einhaltung der Sicherheitsmaßnahmen (2-m-Abstand, FFP2-Maske, 20 m² pro Kunde:
- Tierparks, Zoos, botanische Gärten
- Museen, kulturelle Ausstellungshäuser
- Bibliotheken, Büchereien und Archive
4. Veranstaltungen:
Veranstaltungen sind untersagt!
Zulässig sind:
- unaufschiebbare berufliche Zusammenkünfte, die nicht in digitaler Form abgehalten werden können
- Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz
- unaufschiebbare Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien
- unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen
- Begräbnisse mit höchstens 50 Personen
- Zusammenkünfte zu erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken
- Zusammenkünfte von nicht mehr als vier Personen, wobei diese nur aus zwei verschiedenen Haushalten stammen dürfen, zuzügl. deren minderjähriger Kinder (höchstens 6)
- Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich, ausgenommen Garagen, Gärten, Schuppen, Scheunen
Grundsätzlich gilt: Abstand von 2 Metern, FFP2-Maske in geschlossenen Räumen.
5. Gastronomie:
Betreten von Gastgewerbebetrieben ist untersagt. Die Abholung von Speisen und Getränken zwischen 6:00 und 19:00 Uhr sowie Lieferservice ist zulässig.
6. Örtliche Vereine wie Musikkapelle, Schützen, etc.
Unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen (zB Sitzungen von Organen der Feuerwehr, Vereinen etc.) sind, sofern, eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist, erlaubt. Als Organ einer juristischen Person sind nur die stimm- und sitzberechtigten Mitglieder anzusehen.